Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung (FischVergünstV)
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 13.01.1983


§ 4 FischVergünstV Anträge, Forderungen

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.