Ausfertigungsdatum: 24.11.2008
(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe
(2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet fest. Die zuständige Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.