(FischSeuchV 2008)
Fischseuchenverordnung

Ausfertigungsdatum: 24.11.2008


§ 17 FischSeuchV 2008 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.