Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,
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entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,
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entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,
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entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,
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entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder
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entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.