Seefischerei-Bußgeldverordnung (FischRDV 1998)
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 6 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 21 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3, entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29f Absatz 1a Satz 2 oder entgegen Artikel 29g Absatz 1 eine dort genannte Art befischt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine dort genannte Kombination von Netzen auf einer Fangreise verwendet,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 10 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 oder entgegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,
6.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
7.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,
8.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder 2 oder entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,
9.
entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Netz in einer dort genannten Region oder in einem dort genannten Gebiet verwendet oder an Bord mitführt,
11.
entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
12.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
13.
entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,
14.
entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
15.
entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
16.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
17.
entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,
18.
entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,
19.
entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,
20.
entgegen Artikel 20 Absatz 1, entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,
21.
entgegen Artikel 20a Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen Hering anlandet oder an Bord behält,
22.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen fängt,
23.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,
24.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,
25.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,
26.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 einen Stintdorsch an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet mit einem Zugnetz gefangen wurde,
27.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
28.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,
29.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
30.
entgegen Artikel 29 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,
31.
entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,
32.
entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
33.
entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 fischt, obwohl der Beifang von Kaisergranat 5 Prozent übersteigt,
34.
entgegen Artikel 29c, entgegen Artikel 29d Absatz 1 oder entgegen Artikel 29e Absatz 1 Satz 1 fischt,
35.
entgegen Artikel 29d Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät festgezurrt und verstaut ist,
36.
entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
37.
entgegen Artikel 29f Absatz 1 einen dort genannten Fang in dem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet an Bord behält,
38.
entgegen Artikel 29f Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, nicht das Gebiet verlässt, erneut in ein genanntes Gebiet einfährt oder Blauleng ins Meer zurückwirft,
39.
entgegen Artikel 29f Absatz 5 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,
40.
entgegen Artikel 29g Absatz 2 einen dort genannten Beifang von Rotbarsch tätigt,
41.
entgegen Artikel 29g Absatz 4 oder Artikel 29h Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
42.
entgegen Artikel 29h Absatz 1 Unterabsatz 1 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,
43.
entgegen Artikel 29h Absatz 3 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,
44.
entgegen Artikel 30
a)
Absatz 1 Satz 1 oder
b)
Absatz 2
eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,
45.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät verwendet,
46.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,
47.
entgegen Artikel 30
a)
Absatz 4 oder
b)
Absatz 5
in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,
48.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,
49.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
50.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,
51.
entgegen Artikel 32a Absatz 2 Fisch löscht,
52.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit Baumkurren fischt,
53.
entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre verwendet,
54.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet an Bord mitführt,
55.
entgegen Artikel 34a Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum einsetzt,
56.
entgegen Artikel 34b Absatz 1 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,
57.
ohne Fangerlaubnis nach Artikel 34b Absatz 4 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,
58.
entgegen Artikel 34b Absatz 5 Satz 1 mehr als ein dort genanntes Fanggerät mitführt,
59.
entgegen Artikel 34b Absatz 9 nicht in einem dort genannten Hafen anlandet,
60.
entgegen Artikel 34b Absatz 10 mehr als die dort genannten 5 Prozent der dort genannten Gesamtmenge an Hai an Bord behält,
61.
entgegen Artikel 34d Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
62.
entgegen Artikel 34d Absatz 2 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, den Fischfang nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entfernt,
63.
entgegen Artikel 34e Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
64.
entgegen Artikel 34e Absatz 2 Satz 2 nicht nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführt,
65.
entgegen Artikel 34e Absatz 7 für den Fischfang in einem dort genannten Gebiet nicht nur ein dort genanntes Netz an Bord mitführt und zum Fang einsetzt,
66.
entgegen Artikel 34f Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
67.
entgegen Artikel 36 einen dort genannten Lachs oder eine dort genannte Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
68.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Schleppnetz einsetzt,
69.
entgegen Artikel 39 in dem dort genannten Gebiet eine Baumkurre einsetzt,
70.
entgegen Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder
71.
entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän oder als eine andere an Bord befindliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Person an Bord dazu anhält oder ihr gestattet, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen Artikel 34b Absatz 6 eine Eintragung ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
entgegen Artikel 34b Absatz 8 eine Eintragung ins Logbuch während jeder Fangreise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
4.
entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
5.
entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.