Seefischerei-Bußgeldverordnung (FischRDV 1998)
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 42 FischRDV 1998 Zuständigkeit

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.