Seefischerei-Bußgeldverordnung (FischRDV 1998)
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 34 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Seezunge nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder Snurrewade, Baumkurre oder ähnlich gezogenes Netz an Bord mit sich führt oder einsetzt.