Seefischerei-Bußgeldverordnung (FischRDV 1998)
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 30 FischRDV 1998 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25) eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt.