(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,
- 2.
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als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,
- 3.
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als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,
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als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte Fischerei ausübt,
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als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
- 6.
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entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,
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entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,
- 8.
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als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,
- 9.
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als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz an Bord mitführt,
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entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet,
- 11.
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als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,
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als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
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als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,
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entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,
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als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,
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als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,
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als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,
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entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
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entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,
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ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
- 21.
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als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,
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als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,
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entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,
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als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,
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entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder
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entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,
- 2.
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als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
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als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
- 4.
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entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,
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als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
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entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,
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entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zugang nicht gestattet,
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entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors nicht achtgibt,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht bereitstellt,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort genannten Aufzugs einem dort genannten Typ entspricht,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fallreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig bereithält,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe behindert, einschüchtert oder stört,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht unterstützt,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf achtet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,
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entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort genannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,
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als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder
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entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.