(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,
- 2.
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als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,
- 3.
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entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,
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als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,
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entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,
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als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,
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als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,
- 8.
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entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,
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als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,
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entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,
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entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,
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entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,
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als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,
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als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
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entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,
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als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,
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als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
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als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder
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entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.