(FischBeihV)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 30.07.1975


§ 4 FischBeihV Gewährung der Lagerbeihilfe

Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.