(FischBeihV)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 30.07.1975


§ 2 FischBeihV Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).