(FischBeihV)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 30.07.1975


§ 1 FischBeihV Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.