Ausfertigungsdatum: 14.12.2012
(1) Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr. Das durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete Treuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt. Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens werden unmittelbar Bundeseigentum. Satz 4 gilt auch dann, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung zum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erst nach diesem Zeitpunkt ergeht. Artikel 6 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum. Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind damit erfüllt.
(3) Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Belegenheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen im Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Ausgleichsverpflichtung geleistet. Soweit der Bund durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte, für eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an dem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages den Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu tragen, ist dies damit abschließend erfolgt.