Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 1 FinRVV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.