(FinDASa)
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 29.04.2002


§ 5 FinDASa Vertretung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich.