Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 22.04.2002


§ 4c FinDAG Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.