(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
- 1.
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in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
- a)
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4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,
- b)
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3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
- aa)
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nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
- bb)
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nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b, 1d oder 4 des Kreditwesengesetzes oder
- cc)
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nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- c)
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2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis
- aa)
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nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bb)
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nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes,
- d)
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1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- e)
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die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
- 2.
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in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1 300 Euro,
- 3.
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in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro.
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
- 1.
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ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
- 2.
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ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
- 3.
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ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
- 4.
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ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
- 5.
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ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
- 6.
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ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
- 7.
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ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
- 8.
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ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
- 9.
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ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
- 10.
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ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
- 11.
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ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
- 12.
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ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.