(FinAusglG2013DV 2)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013

Ausfertigungsdatum: 10.11.2014


§ 3 FinAusglG2013DV 2 Abschlusszahlungen für 2013

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Berlin9 630 040,81 Euro
von Brandenburg3 811 847,22 Euro
von Bremen1 119 933,04 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern3 695 537,53 Euro
von Nordrhein-Westfalen1 216 106,61 Euro
von Rheinland-Pfalz588 034,05 Euro
von dem Saarland1 093 716,41 Euro
von Sachsen6 981 848,83 Euro
von Sachsen-Anhalt3 802 993,30 Euro
von Schleswig-Holstein1 560 648,50 Euro
von Thüringen3 916 108,91 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg13 479 365,72 Euro
an Bayern13 110 977,10 Euro
an Hamburg1 279 158,12 Euro
an Hessen8 883 734,64 Euro
an Niedersachsen663 579,60 Euro.