(FinAusglG1970DV 2)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Ausfertigungsdatum: 24.04.1973


§ 3 FinAusglG1970DV 2

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:  
Bayern 5.578.000 DM,
Bremen 12.517.000 DM,
Hessen 2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein 32.994.000 DM;
2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:  
Baden-Württemberg 22.679.000 DM,
Berlin 3.584.000 DM,
Hamburg 10.782.000 DM,
Niedersachsen 49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM,
Saarland 7.102.000 DM.