Filmförderungsgesetz (FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016


§ 79 FFG Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.