(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn
- 1.
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der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,
- 2.
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er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
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er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 4.
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die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
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die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 10 nicht erfüllt wurden oder
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Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.