(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1 Satz 1 oder § 156 Absatz 1 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1 Satz 1 oder § 156 Absatz 4 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, oder bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf
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die Firmierung und Konzernzugehörigkeit sowie den Geschäfts- oder Wohnsitz des Abgabepflichtigen,
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die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
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Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der im Hinblick auf die Abgabeerhebung zu kontaktierenden Personen sowie Namen und Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 166 Absatz 3 bezeichneten Personen,
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das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine natürliche Person handelt,
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den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten, wobei die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen und nach Auswertungsarten getrennt auszuweisen sind,
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den Namen des betriebenen Kinos, die Bezeichnung der einzelnen Leinwände und die Zahl der Sitzplätze,
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die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben einschließlich der für die Bestimmung des marktüblichen Eintrittspreises notwendigen Angaben zum technischen Format der Vorführung oder zu Sonderveranstaltungen oder Rabattierungen,
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die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die keinen Eintrittspreis gezahlt haben,
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die Anzahl der Kinovorführungen sowie den minimalen und den maximalen Eintrittspreis,
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Daten zur Inhaberschaft der Lizenzrechte für Auswertungen über Bildträger oder Videoabrufdienste,
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die Gesamtsendezeit und den für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Kinofilmanteil,
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die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2.
(2) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf
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die bei einer Auslandsrechteerteilung an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge und
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die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.
(3) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 51 Absatz 1 Satz 2 vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.