Ausfertigungsdatum: 23.12.2016
(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750 000 Euro übersteigt.
(2) Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.