Filmförderungsgesetz (FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016


§ 140 FFG Antrag

(1) Kinoförderung nach den §§ 134 und 138 wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt.

(2) Im Fall des § 134 Nummer 3 sind die beteiligten Kinobetreiber gemeinsam sowie branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134 Nummer 4 sind außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134 Nummer 7 sind außerdem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung.

(3) Nicht antragsberechtigt sind Kinobetreiber, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 151 nicht erfüllt haben.

(4) Der Antrag auf Kinoreferenzförderung nach § 138 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.