Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
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das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
- 2.
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die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
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die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
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das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.