(FeV2010AusnV 4)
Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 22.12.2014


§ 1 FeV2010AusnV 4 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B

(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit

1.
die Fahrzeuge
a)
elektrisch betrieben und
b)
im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.

(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.