Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Ausfertigungsdatum: 13.12.2010


Anlage 7 FeV (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 46 - 57)

1.
Theoretische Prüfung
1.1
PrüfungsstoffGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) und in folgenden Sachgebieten:

Lfd. Nr.Sachgebiet
1Gefahrenlehre
1.1Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5Geschwindigkeit
1.6Überholen
1.7Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.8Autobahn
1.9Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10Ermüdung, Ablenkung
1.11Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2Verhalten im Straßenverkehr
2.1Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2Straßenbenutzung
2.3Geschwindigkeit
2.4Abstand
2.5Überholen
2.6Vorbeifahren
2.7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9Einfahren und Anfahren
2.10Besondere Verkehrslagen
2.11Halten und Parken
2.12Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13Sorgfaltspflichten
2.14Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15Warnzeichen
2.16Beleuchtung
2.17Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18Bahnübergänge
2.19Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20Personenbeförderung
2.21Ladung
2.22Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24Übermäßige Straßenbenutzung
2.25Sonntagsfahrverbot
2.26Verkehrshindernisse
2.27Unfall
2.28Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3Vorfahrt, Vorrang
4Verkehrszeichen
4.1Gefahrzeichen
4.2Vorschriftzeichen
4.3Richtzeichen
4.4Verkehrseinrichtungen
5Umweltschutz
6Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1Untersuchung der Fahrzeuge
6.2Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3Anhängerbetrieb
6.4Lenk- und Ruhezeiten
6.5Fahrtenschreiber
6.6Abmessungen und Gewichte
6.7Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7Technik
7.1Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4Schmier- und Frostschutzmittel
7.5Verwendung und Wartung von Reifen
7.6Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7Anhängerkupplungssysteme
7.8Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10Ausrüstung von Fahrzeugen
8Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
1.2
Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1
AllgemeinesJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der FragenDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb
KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T3011010
Mofa2069 7
Erweiterung
KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T20 72  6
C3712810
C1, CE30105101
D40138101
D135121101
Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.2.3
Bewertung der PrüfungDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3
Durchführung der PrüfungDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
a)
Englisch,
b)
Französisch,
c)
Griechisch,
d)
Italienisch,
e)
Polnisch,
f)
Portugiesisch,
g)
Rumänisch,
h)
Russisch,
i)
Kroatisch,
j)
Spanisch,
k)
Türkisch,
l)
Hocharabisch.
1.4
(weggefallen)
2.
Praktische Prüfung
2.1
PrüfungsstoffDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
2.1.4
Grundfahraufgaben
2.1.4.1
Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1
Bei den Klassen A, A1 und A2
a)
Obligatorisch
aa)
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
cc)
Ausweichen ohne Abbremsen,
dd)
Ausweichen nach Abbremsen,
b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
aa)
Slalom oder Langer Slalom,
bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.1.2
Bei der Klasse AM
a)
Obligatorisch
aa)
Slalom,
bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
aa)
Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.2
Bei der Klasse B
a)
ObligatorischAbbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder EinfahrtoderRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
bb)
UmkehrenoderEinfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
2.1.4.3
Bei den Klassen C1, C, D1, D
a)
Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
bb)
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
cc)
Rückwärts quer oder schräg einparken.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
zusätzlich bei Klasse C1E
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
2.1.4.5
Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
a)
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
b)
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
a)
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
b)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.6
Bei der Klasse TRückwärtsfahren geradeaus.Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5
PrüfungsfahrtDer Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
a)
fahrtechnische Vorbereitung,
b)
Lenkradhaltung,
c)
Verhalten beim Anfahren,
d)
Gangwechsel,
e)
Steigung und Gefällstrecken,
f)
automatische Kraftübertragung,
g)
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,
h)
Fahrgeschwindigkeit,
i)
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,
j)
Überholen und Vorbeifahren,
k)
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,
l)
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,
m)
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,
n)
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und
o)
fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.1.6
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
2.2
PrüfungsfahrzeugeFür die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1
Für Klasse A:Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
a)
Motorleistung mindestens 50 kW und
b)
Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
c)
Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
d)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
2.2.2
Für Klasse A2:Krafträder ohne Beiwagen
a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und
d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
2.2.3
Für Klasse A1:Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
a)
Motorleistung bis zu 11 kW,
b)
Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
d)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
e)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
2.2.4
Für Klasse B:Personenkraftwagen
a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
b)
mindestens vier Sitzplätze und
c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.
2.2.5
Für Klasse BE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
2.2.6
Für Klasse C:Fahrzeuge der Klasse C
a)
Mindestlänge 8 m,
b)
Mindestbreite 2,4 m,
c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),
g)
mit Fahrtenschreiber,
h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7
Für Klasse CE:
a)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
dd)
Zweileitungs-Bremsanlage,
ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder
b)
Sattelkraftfahrzeuge
aa)
Länge mindestens 14 m,
bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
gg)
mit Fahrtenschreiber,
hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8
Für Klasse C1:Fahrzeuge der Klasse C1
a)
Länge mindestens 5 m,
b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),
e)
mit Fahrtenschreiber,
f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9
Für Klasse C1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10
Für Klasse D:Fahrzeuge der Klasse D
a)
Länge mindestens 10 m,
b)
Mindestbreite 2,4 m,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und
e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.11
Für Klasse DE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12
Für Klasse D1:Fahrzeuge der Klasse D1
a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und
e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.13
Für Klasse D1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14
Für Klasse AM:Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15
Für Klasse T:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
c)
Zweileitungs-Bremsanlage,
d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18
Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.
Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19
Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
2.2.20
(weggefallen)
2.3
Prüfungsdauer und MindestfahrzeitDie Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamtdavon Fahrzeit
Klasse A60 Minuten25 Minuten
40 Minuten Aufstieg25 Minuten
Klasse A260 Minuten Direkteinstieg25 Minuten
40 Minuten Aufstieg25 Minuten
Klasse A145 Minuten25 Minuten
Klasse B45 Minuten25 Minuten
Klasse BE45 Minuten25 Minuten
Klasse C75 Minuten45 Minuten
Klasse CE75 Minuten45 Minuten
Klasse C175 Minuten45 Minuten
Klasse C1E75 Minuten45 Minuten
Klasse D75 Minuten45 Minuten
Klasse DE70 Minuten45 Minuten
Klasse D175 Minuten45 Minuten
Klasse D1E70 Minuten45 Minuten
Klasse AM45 Minuten25 Minuten
Klasse T60 Minuten30 Minuten,
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a)
bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder
b)
bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
2.4
PrüfungsstreckeEtwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5
Bewertung der Prüfung
2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b)
die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
a)
erhebliche Fehler oder
b)
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3
Verhalten des FahrlehrersVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4
Vorzeitige Beendigung der PrüfungsfahrtDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6
Nichtbestehen der PrüfungHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7
Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.