(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A Fahreignungsseminare
- 1.
-
Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
- 1.1
-
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 1.2
-
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
-
Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
- 2.1
-
Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 2.2
-
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
- 3.
-
Räumliche und sachliche Ausstattung
- 4.
-
Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
- 5.
-
Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
- 5.1
-
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- 5.1.1
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- 5.1.2
-
die Anzahl der Teilnehmer,
- 5.1.3
-
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- 5.1.4
-
die eingesetzten Bausteine und Medien,
- 5.1.5
-
die Hausaufgaben und
- 5.1.6
-
die Seminarverträge
- 5.2
-
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- 5.2.1
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- 5.2.2
-
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- 5.2.3
-
die Funktionalität des Problemverhaltens,
- 5.2.4
-
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- 5.2.5
-
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- 5.2.6
-
die Zielvereinbarungen und
- 5.2.7
-
den Seminarvertrag
- 6.
-
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
- 7.
-
Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
- 8.
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Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B Einweisungslehrgänge
- 1.
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Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
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Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
- 3.
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Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
- 3.1
-
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- 3.2
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die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- 3.3
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die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- 3.4
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- 3.5
-
Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
- 4.
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Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
- 5.
-
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems