(FeuerschStG)
Feuerschutzsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 21.12.1979


§ 3a FeuerschStG Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.