Ausfertigungsdatum: 20.12.1985
(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Untersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der Krankheit entsteht.