Ausfertigungsdatum: 10.09.1990
(1) Die Ableitung der Abgase der Feuerstätten über Dach muß so erfolgen, daß ihr Abtransport mit der Luftströmung gewährleistet ist.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 1 MW als erfüllt, wenn die Mündungen der Schornsteine und der anderen über Dach führenden Abgasanlagen
(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis 30 kW, deren Abgase mit Hilfe eines Ventilators abgeführt werden, ein Abstand der Mündung von der Dachfläche von mindestens 40 cm.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 1 MW als erfüllt, wenn die Mündungen der Schornsteine und der anderen über Dach führenden Abgasanlagen die höchste Kante des Daches mit einer Neigung von 20 Grad oder mehr um mindestens 3 m überragen und mindestens 10 m über der Geländeoberfläche liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Mündung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad berechnet wird.
(5) Die Mündungen von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen müssen zu Lüftungsöffnungen und Fenstern so angeordnet sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen, auch für Nachbarn, nicht entstehen.