Ausfertigungsdatum: 10.09.1990
(1) Feuerstätten sind mit Verbindungsstücken und Schornsteinen oder anderen Abgasanlagen so aufeinander abzustimmen, daß Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(3) Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig für
(4) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern und Feuerstätten zur Warmwasserversorgung, deren Flüssigkeitsräume nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener Verbindung stehen, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher Flüssigkeitsdrücke verhindern.
(5) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß diese Stoffe gefahrlos abgeführt werden.
(6) Feuerstätten oder ihre Teile gelten als beschaffen nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie
(7) Für Wärmetauscher von Anlagen zur Verteilung von Wärme und Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die mit Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen beheizt werden, gelten die Absätze 2 und 4 bis 6 entsprechend. Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die durch Wasser oder Wasserdampf mit gesundheitsgefährdenden Zusatzstoffen oder durch andere flüssige Wärmeträger oder Kältemittel beheizt werden, müssen außerdem so beschaffen sein, daß durch undichte Wärmetauscherwände die Wärmeträger oder Kältemittel nicht in gefahrdrohender Menge in die Warmwasserversorgungsanlage eindringen können.