Feuerungsanordnung (FeuAO)
Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung

Ausfertigungsdatum: 10.09.1990


§ 2 FeuAO Feuerstätten, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung

(1) Feuerstätten sind mit Verbindungsstücken und Schornsteinen oder anderen Abgasanlagen so aufeinander abzustimmen, daß Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

(3) Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig für

1.
Brennstoffleitungen in Brennern,
2.
bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Anschluß von Feuerstätten erforderlich und ausreichend widerstandsfähig gegen Wärme sind,
3.
Bauteile des Zubehörs, wenn die Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers angeordnet sind,
4.
Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
5.
Bedienungsgriffe und elektrische Ausrüstungen und
6.
die Wärmedämmung, wenn die Dämmstoffe allseits mit nichtbrennbaren Baustoffen abgedeckt sind, keinen höheren Temperaturen als 85 Grad C ausgesetzt werden können und bis 120 Grad C ihre Wärmedämmeigenschaften und ihr Brandverhalten nicht nachteilig verändern.
Für weitere Bau- und Zubehörteile können brennbare Baustoffe zugelassen werden, wenn wegen der Brandsicherheit der Feuerstätten keine Bedenken bestehen.

(4) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern und Feuerstätten zur Warmwasserversorgung, deren Flüssigkeitsräume nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener Verbindung stehen, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher Flüssigkeitsdrücke verhindern.

(5) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß diese Stoffe gefahrlos abgeführt werden.

(6) Feuerstätten oder ihre Teile gelten als beschaffen nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie

1.
das Zeichen DIN, DIN-DVGW, das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen jeweils mit Registriernummer oder Baumusternummer oder
2.
das EG-Zeichen oder
3.
nach Technischen Güte- und Lieferbedingungen (TGL) hergestellt sind und das TGL-Zeichen sowie die Standardnummer tragen.
Ferner gelten als beschaffen nach den Absätzen 2 und 3
1.
Feuerstätten oder ihre Teile, wenn sie nach den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über Dampfkessel der Bauart nach geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind,
2.
Sicherheitseinrichtungen, wenn sie als Bauteil geprüft und entsprechend mit dem Bauteilkennzeichen TÜV versehen sind.

(7) Für Wärmetauscher von Anlagen zur Verteilung von Wärme und Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die mit Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen beheizt werden, gelten die Absätze 2 und 4 bis 6 entsprechend. Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die durch Wasser oder Wasserdampf mit gesundheitsgefährdenden Zusatzstoffen oder durch andere flüssige Wärmeträger oder Kältemittel beheizt werden, müssen außerdem so beschaffen sein, daß durch undichte Wärmetauscherwände die Wärmeträger oder Kältemittel nicht in gefahrdrohender Menge in die Warmwasserversorgungsanlage eindringen können.