Ausfertigungsdatum: 06.07.2004
(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Erstellen von Fertigungsunterlagen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Daten von Aufträgen übernehmen und Fertigungsunterlagen erstellen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planen und Disponieren von Materialien und Betriebsmitteln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Materialien sowie Maschinen und Anlagen sachgerecht planen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planen der betrieblichen Kapazitäten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die auftragsbezogene Arbeitsablauf- und Fertigungsplanung durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Führen und Qualifizieren des Personals in der Fertigung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und zu deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fertigungstechnik und Überwachen der Fertigungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Umsetzung von Aufträgen innerhalb der Fertigung mitwirken und steuernd eingreifen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Erfassen und Auswerten der Betriebsdaten sowie Kalkulation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse über die Betriebsdatenerfassung hinsichtlich Zeit und Materialeinsatz anwenden und die Daten für die Kontrolle und Auswertung dokumentieren sowie Kalkulationen durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement und Abnahme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, gefertigte Teilerzeugnisse oder Produkte hinsichtlich ihrer Qualität beurteilen sowie zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Vorbereiten der Auslieferung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Voraussetzungen zur Auslieferung der Produkte sicherstellen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: