Fertigpackungsverordnung (FertigPackV 1981)
Verordnung über Fertigpackungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1981


Anlage 7 FertigPackV 1981 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 491; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Zu § 27
1.1
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.
1.1.1
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN
der Fertigpackungen in g oder ml
größter zulässiger Eichwert
in g
weniger als 100,1
von 10 bis weniger als 500,2
von 50 bis weniger als 1500,5
von 150 bis weniger als 5001,0
von 500 bis weniger als 2 5002,0
von 2 500 und mehr5,0
1.1.2
Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.
2.
Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.
3.
Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.
4.
Zu § 31
4.1
Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:
-
geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und
-
geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.
4.2
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN
der Fertigpackungen in kg oder l
größter zulässiger Eichwert
in g
mehr als 10 bis weniger als 1510
15 bis weniger als 2520
25 bis weniger als 10050
5.
Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.