Fertigpackungsverordnung (FertigPackV 1981)
Verordnung über Fertigpackungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1981


§ 20 FertigPackV 1981 Schriftgröße

(1) Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge in g oder mlSchriftgröße in mm
5 bis 50 2
mehr als 50 bis 200 3
mehr als 200 bis 1.000 4
mehr als 1.000 6

(2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge der Einzelpackungen in g oder mlSchriftgröße in mm
bis 50 3
50 und mehr als 50 6

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung.