Ausfertigungsdatum: 18.12.1981
(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:
Nennvolumen in Milliliter | Randvollvolumen in Milliliter |
---|---|
20 | 21,5 |
25 | 27 |
30 | 32,5 |
40 | 42,5 |
(2) Bei Maßbehältnissen ist
(3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:
(4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben.
(5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.