Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)
Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

Ausfertigungsdatum: 14.08.2017


§ 12 FernstrÜG Grunderwerbsteuer

Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit.