(FELEG)
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Ausfertigungsdatum: 21.02.1989


§ 20 FELEG Befristung der Regelung

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.