(FeinwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 07.07.2010


§ 1 FeinwAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.