(FeinOAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Ausfertigungsdatum: 22.07.2002


§ 9 FeinOAusbV Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" im Handwerk, Fachliche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Anerkennung) sowie für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.