(FeinOAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Ausfertigungsdatum: 22.07.2002


§ 10 FeinOAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.