(FeinGehG)
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Ausfertigungsdatum: 16.07.1884


§ 4 FeinGehG

Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.