(FeiertEV)
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Ausfertigungsdatum: 16.05.1990


§ 2 FeiertEV

Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.