(FamGKG)
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Ausfertigungsdatum: 17.12.2008


§ 3 FamGKG Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.