Ausfertigungsdatum: 17.12.2008
§ 219 FamFG Beteiligte
Zu beteiligen sind
- 1.
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die Ehegatten,
- 2.
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die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
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die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
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die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.