Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 52 FahrlG Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel

Die Polizei, bei Straftaten die Staatsanwaltschaft, hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Person für den Fahrlehrerberuf schließen lassen, zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Zuverlässigkeit aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Zuverlässigkeit nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.