Ausfertigungsdatum: 30.06.2017
(1) Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig sind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer die Anforderungen der Sätze 2, 3 und 4 erfüllt. Der Betreiber oder Leiter muss
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.
(3) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 nachkommen.
(4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.