(FAgrPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Ausfertigungsdatum: 29.06.1993


§ 7 FAgrPrV Bestehen der Prüfung

(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil "Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den zwei Arbeitseinsätzen zu bilden. Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der drei Prüfungsteile zu errechnen.