(FAgrPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Ausfertigungsdatum: 29.06.1993


§ 6 FAgrPrV Prüfungsteil Wirtschaft, Recht und Soziales

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Leistungsbeschreibung für Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten,
2.
Ausschreibung, Kalkulation und Vergabewesen,
3.
Arbeitsorganisation,
4.
Abnahme, Abrechnung und Gewährleistung,
5.
Zustandekommen von Rechtsgeschäften und Haftungsrecht,
6.
Rechtsvorschriften zur Durchführung von Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten, Bestimmungen des Arbeits-, Betriebsverfassungs-, Sozial- und Arbeitsförderungsrechts,
7.
berufsständische Organisationen und Gewerkschaft.

(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.

(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.